Es gab einen Unfall. Oft ist der Schrecken nach dem Ereignis noch nicht zu Ende: Scheinbar endlos Papierkram, verwirrende Versicherungen – und was kann man eigentlich geltend machen? Ein Überblick über die wichtigsten Unterlagen und Begriffe.

Langsam klingt der erste Schock nach einem Unfall ab und Hilflosigkeit macht sich breit: Was kommt auf mich zu? Wer übernimmt die Kosten? Muss ich eine Strafanzeige machen? Einige Antworten auf die wichtigsten Fragen:

  • Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers
  • Rechtsschutzversicherung
  • Insassenversicherung
  • Annulationskostenversicherung bei anstehenden Reisen
  • Arzt
    • Auch wenn auf den ersten Blick keine Verletzungen sichtbar sind, sollte dennoch so bald als möglich nach einem Autounfall ein Arzt aufgesucht werden. Manche Symptome können auch erst Tage später auftreten, wie beispielsweise Rücken- und Kopfschmerzen oder Konzentrationsschwierigkeiten. Bei Auffahrunfällen bietet es sich immer an, einen Arzt aufzusuchen. In diesem Fall sollte ein «Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma» verlangt werden.

Bei Verletzungen zusätzlich:

  • Unfallversicherung
    • Den Arbeitgeber (bei mehr als 8 Arbeitsstunden pro Woche)
    • Die Krankenkasse (bei Kindern oder Nichterwerbstätigen)
    • Die private Unfallversicherung (bei Selbstständigen)
    • Das RAV (bei Arbeitslosigkeit)
  • Arbeitgeber
  • Familie/Bekannte

Nach einem Unfall sollte ein Dossier mit allen wichtigen Unterlagen erstellt werden, damit alles beisammen und griffbereit ist. Wichtig sind Unterlagen wie das ausgefüllte Unfallprotokoll oder der ausgefüllte Polizeirapport. Vom Arztzeugnis sollte eine Kopie aufbewahrt werden. Listen, auf welchen sämtliche Schadenpositionen aufgelistet werden, verhelfen zu einer besseren Übersicht. Zudem müssen unbedingt sämtliche Belege aufbewahrt werden! Folgende Listen bieten sich an:

  • Sachschaden: Dazu zählen das Fahrzeug, elektronische Gegenstände, Kleidung, etc.
  • Haushaltsschaden: Einbusse in der Haushaltarbeitsfähigkeit, auch wenn keine Haushaltshilfe angestellt wird. Kann auch geltend gemacht werden, wenn der Geschädigte wieder arbeitet.
  • Gesundheitskosten: Von anderen Versicherungen nicht gedeckte medizinische Kosten (z.B. Alternativmedizin)
  • Weiteres: Anwaltskosten, Reisespesen, Mietwagen, Betreuungen, etc.

Nach zwei Jahren kann die Verjährungsverzichtserklärung eingeholt werden. Achtung: Bei Verkehrsunfällen mit Tram und Bus gilt eine einjährige Verjährungsfrist.

Theoretisch kann nach jedem Unfall ein Anwalt konsultiert werden. Unabdingbar ist es in jedem Fall, wenn:

  • ein längerer Heilungsprozess mit Arbeitsausfall die Folge ist; oder
  • finanzielle Schäden verursacht worden sind, welche die Lebenssituation erschweren.

Bei der Wahl des Rechtsanwalts sollte darauf geachtet werden, dass der oder die Anwältin Fachkenntnisse im Bereich Haftpflichtrecht hat. Da die Zusammenarbeit allenfalls mehrere Jahre dauern kann, ist auch ein gutes Vertrauensverhältnis äusserst hilfreich. Bei der Frage, ob ein Rechtsanwalt nötig ist, hilft im Zweifelsfall die unabhängige Beratungsstelle für Unfallbetroffene von RoadCross Schweiz (Tel. 044 310 13 13).

Ein Strafverfahren wegen Körperverletzung wird eröffnet, wenn es beim Unfall eine schwere Körperverletzung oder Todesfolge gibt. Dies ist ein sogenanntes Offizialdelikt und wird von Amtes wegen verfolgt. Eine schwere Körperverletzung liegt dann vor, wenn die körperliche oder geistige Gesundheit schwer geschädigt ist, bleibende Arbeitsunfähigkeit oder lebensgefährliche Verletzungen die Folge eines Unfalls sind.

Ein Strafverfahren wird ebenfalls eröffnet, wenn die leicht verletzte, geschädigte Person einen Strafantrag wegen Körperverletzung stellt. Dies ist das sogenannte Antragsdelikt. Um einen solchen Strafantrag einzureichen besteht eine Antragsfrist von drei Monaten, beginnend bei dem Tag, an welchem der Täter bekannt wird. Ob ein Strafantrag gestellt werden soll, ist abhängig vom Fall. Mehr Infos

Grundsätzlich können alle Kosten im Zusammenhang mit einem Unfall, die nicht von anderen Versicherungen vergütet werden, bei der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend gemacht werden. Dazu gehören:

  • Sachschaden am Fahrzeug
  • Sachschaden an anderen Gegenständen
  • Haushaltsschaden

Deshalb ist die Aufbewahrung sämtlicher Belege sehr wichtig.

Kommt der Unfallverursacher aus dem Ausland bzw. ist mit einem Auto mit ausländischem Autokennzeichen unterwegs, wird empfohlen, sich an den Schweizerischen Garantiefonds zu wenden. Dieser kann die zuständige Haftpflichtversicherung aufgrund des Nummernschilds ermitteln.

Das Unfallfahrzeug wird in die Garage gebracht, welche vom Halter angegeben wird. Anschliessend wird es von Versicherungsexperten geprüft, bevor mit den Reparaturen begonnen werden darf. Zudem sollten die Privatgegenstände aus dem Unfallfahrzeug geholt werden.

Wozu dient eine Verjährungsverzichtserklärung?

Die Haftungsanerkennung wird von der Haftpflichtversicherung des Verursachers für zwei Jahre ausgestellt. Sie kann als eine Art Garantie betrachtet werden. Nach zwei Jahren läuft die Haftungsanerkennung ohne Intervention aus. Ziel der Verjährungsverzichtserklärung ist es, Kosten im Zusammenhang mit Spätfolgen des Unfalls geltend machen zu können. Dies können Heilungskosten, operative Eingriffe, langfristige Therapien oder Hilfsmittel sein.

Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit RoadCross Schweiz.

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